apoHealth Stethoskop liegend auf Informationszetteln

Digitale Gesundheitsanwendungen verordnen


Die DiGAs sind da


Die Verordnung einer "App auf Rezept"

Oktober 2020

Seit dem 6. Oktober 2020 können Ärzte und Psychotherapeuten vom BfArM geprüfte und zugelassene Digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGAs, zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnen.

Dabei handelt es sich nicht, wie die umgangssprachliche Bezeichnung "App auf Rezept" suggerieren mag, zwangsläufig um eine App auf dem Smartphone. Auch digitale Anwendungen im Browser, die sich beispielsweise über den PC oder Laptop aufrufen lassen, zählen dazu. Hersteller und Krankenkassen haben sich im Eiltempo auf einen Prozess geeinigt, der sowohl vorhandene Wege der Verordnung nutzt als auch dem Datenschutz Rechnung trägt. Entsprechend sind noch nicht alle Fragen geklärt. Wer die digitalen Helfer verordnen kann, wie der Prozess in der Praxis abläuft und was Patienten tun müssen, beleuchten wir in diesem Infobeitrag.

 

Patienteninformation

Geben Sie dieses Informationsblatt gerne an Ihre Patienten weiter.

Infoblatt für Ihre Patienten

Rezepteinlösung und Aktivierung der DiGAs

Das DiGA-Verzeichnis - Alle Informationen auf einen Blick

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüft, ob die Hersteller die Anforderungen an den Datenschutz, die Informationssicherheit und die Qualität einhalten und ob die DiGAs einen positiven Versorgungseffekt haben. Die notwendigen Kriterien, die das BfArM dieser Analyse zugrunde legt, haben wir im ersten Teil unserer DiGA-Reihe für Sie zusammengestellt.

Seit Ende Mai 2020 können Hersteller von digitalen Lösungen beim BfArM eine Erstattung beantragen. Anschließend werden die Anwendungen auf Herz und Nieren geprüft und im Verzeichnis des BfArM veröffentlicht. Alle erstattungsfähigen DiGAs finden Sie unter diesem Link.

Das DiGA-Verzeichnis soll Heilberuflern eine Entscheidungsgrundlage bieten, entsprechend sind dort die wesentlichen Informationen zu jeder erstattungsfähigen Applikation ersichtlich. Bereits zwei Wochen vor der ersten offiziellen Listung, veröffentlicht das BfArM zu jeder Anwendung erste Angaben zu Hersteller, Produkt, Zweckbestimmung, Preisinformationen und positiven Versorgungseffekten. Ärzte können die verordnungsrelevanten Informationen auch in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS), Arztinformationssystem (AIS) oder Krankenhausinformationssystem (KIS) abrufen. Wird eine DiGA neu gelistet, kann es aus technischen Gründen zu einem Zeitverzug kommen, bis dort alle Daten zur Verfügung stehen. Daher ist ein regelmäßiger Blick in das DiGA Verzeichnis empfehlenswert.

Die App auf Rezept – So wird sie verordnet

Die Verordnung digitaler Lösungen kommt im ersten Schritt auf einem Papierrezept. Das hatten sich einige vielleicht anders vorgestellt. Aber: Das Verfahren nutzt an vielen Stellen bereits gelebte Praxis und vereinfacht die Einführung sowohl für Heilberufler als auch für die Patienten. Das bedeutet: Jede digitale Lösung erhält eine eigene Pharmazentralnummer (PZN) und wird im EDV-System des Heilberuflers geführt. Die Verordnungsdauer ist analog zu unterschiedlichen Dosierungen und Packungsgrößen bei Arzneimitteln auf dem Verordnungsvordruck anzugeben. Die Mindest- und Höchstverordnungsdauer einer Anwendung ist im DiGA-Verzeichnis hinterlegt. Damit kann der Arzt wie bei Medikamenten die Verordnung über das Muster 16 (das sogenannte „rosa Rezept“) in Papierform ausstellen. Der Patient bekommt buchstäblich die "App auf Rezept" verschrieben. Spätestens mit Einführung des E-Rezepts soll der Prozess digital ablaufen.
Verordnung einer App auf Rezept in einem Ablaufschema
Kommt eine DiGA bei der Behandlung zum Einsatz, können natürlich auch ärztliche Leistungen notwendig sein. Diese werden in dem Verzeichnis des BfArMs für Versicherte, Leistungserbringer und Kostenträger transparent dargestellt und von den Gesetzlichen Krankenkassen über eine eigene Abrechnungsziffer erstattet. Informationen, wie die Applikation im Rahmen der Therapie anzuwenden ist, stellen die Hersteller im DiGA-Verzeichnis bereit.

Vom Rezept zum Alltagshelfer - Der Prozess aus Patientensicht

Auch wenn der Patient die Gesundheits-App auf dem bekannten rosa Rezept verschrieben bekommen hat, sollte er damit nicht - wie bei der Verordnung von Medikamenten - in die Apotheke laufen. Stattdessen muss er das Rezept (per Krankenkassen-App, Post oder über die Geschäftsstelle) an seine Krankenkasse übergeben. Diese überprüft den Versicherungsstatus und lässt ihm einen 16-stelligen Freischaltcode zukommen. Dann bleibt nur noch die App aus den gängigen Stores herunterzuladen und sich – ganz kostenfrei - anzumelden. Der Freischaltcode ist pseudonymisiert: Das bedeutet, der Hersteller kann zwar die Gültigkeit des Codes überprüfen, erhält allerdings keine patientenbezogenen Daten. Die Krankenkassen bieten sogar einen Zusatzdienst an: Sollte der Patient die Einlösung seines Rezepts vergessen, erinnert ihn seine Kasse an die Anmeldung.
Bildschema zur Nutzung der App auf Rezept
Ähnlich wie bei Medikamenten gilt auch im Bereich der digitalen Helfer das für Gesetzliche Krankenkassen übliche Sachleistungsprinzip: Patienten müssen somit beim Download einer kostenpflichtigen App nicht in Vorleistung gehen. Die Abrechnung erfolgt zwischen der Krankenkasse und dem Hersteller, Versicherte müssen keine Zuzahlung leisten. Allerdings können App-Nutzer über private In-App-Käufe zusätzliche Funktionen nutzen, müssen für diese aber selbst aufkommen. Da DiGAs nicht verschreibungspflichtig sind, kann jeder Patient die Anwendung auch ohne ärztliche Verordnung auf eigene Kosten herunterladen. Darüber hinaus besteht für Krankenkassen die Möglichkeit, die Erstattung einer Applikation auch ohne ärztliche Verordnung zu genehmigen. Dies setzt voraus, dass der Patient die entsprechende Indikation nachweist.

Digitale Gesundheitsanwendungen: Eine Lösung für Arzt und Patient

Das Smartphone ist unser ständiger Begleiter - warum also nicht die Daten zum Bluthochdruck, zur Herzfrequenz oder zum Insulinspiegel über eine App aufzeichnen, sammeln und dem Arzt zur Verfügung stellen?

Erstmals zahlen alle gesetzlichen Krankenkassen für Digitale Gesundheitsanwendungen, wenn ein Arzt sie verordnet. Es ist kein Selektivvertrag nötig, die Gesundheits-App wird Teil der Regelversorgung.