Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz


Neue gesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber hat die Kreditinstitute verpflichtet, zusätzliche Daten bei der Kontoeröffnung zu erfassen. Für bereits bestehende Konten werden diese Daten nachträglich erhoben.

Wir benötigen Ihre Steuer-ID


Wir müssen die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID im Sinne des §139b AO) erheben und speichern, und zwar von jedem Kontoinhaber, allen Verfügungsberechtigten und jedem wirtschaftlich Berechtigten. So sieht es die gesetzliche Regelung im überarbeiteten §154 der Abgabenordnung (AO) vor.

Führen Sie ein Konto für eine nicht natürliche Person?

Dann wird statt einer Steuer-ID die zugeordnete Steuernummer für Ertragsteuerzwecke (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer) erhoben. Sobald das Bundeszentralamt für Steuern die Wirschaftsidentifikationsnummer (Wirschafts-ID nach §139c AO) zuteilt, wird stattdessen diese Nummer abgefragt. Damit ist jedoch frühestens ab 2021 zu rechnen.

Mitwirkungspflicht des Vertragspartners gegenüber dem Kreditinstitut


Der Vertragspartner sowie für ihn handelnde Personen haben nach §154 Absatz 2a AO dem Kreditinstitut die zu erhebenden Daten mitzuteilen und die sich im Lauf der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

Hinweis


Liegen den Finanzinstituten die Daten nicht für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten vor, sind diese zukünftig nach §154 Absatz 2c AO verpflichtet, das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) bis Ende Februar des Folgejahres über die betroffenen Konten und Vertragspartner zu informieren.

Was müssen Sie tun?


Bitte teilen Sie uns Ihre Steuer-ID, als auch die der Bevollmächtigten und wirtschaftlich Berechtigten bzw. die Steuernummer bei Konten für nicht natürliche Personen mit. Für die Eingabe dieser Daten werden Sie auf eine externe Seite unseres Partners Netigate geleitet.

Was passiert, wenn Sie uns Ihre Steuer-ID nicht mitteilen?


Dann erfragen wir diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Falls auch so keine Steuer-ID ermittelt werden kann, teilen wir dies dem BZSt mit – dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.

Anders ist es bei Konten für nicht natürliche Personen:

Die dafür erforderliche Steuernummer kann nicht beim BZSt abgefragt werden. Hier sind wir allein auf Ihre Mithilfe angewiesen. Falls die Steuernummer fehlt, müssen wir dies dem BZSt mitteilen. Dazu sind wir ebenfalls verpflichtet.

Steuer-ID bei natürlichen Personen

 
  •     setzt sich aus 11 Ziffern zusammen
  •     wird bei Geburt vergeben oder bei Beginn der Steuerpflicht in Deutschland
  •     bleibt ein Leben lang unverändert
  •     Beispiel: 45 321 789 765


 

Steuernummer bei Konten für nicht natürliche Personen

 
  •     wird für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer zugeteilt
  •     setzt sich aus 10 oder 11 Ziffern zusammen – Beispiel: 21/815/08155 oder 133/8150/8159
  •     im Elster-Format hat sie 13 Stellen – Beispiel: 5133081508159
  •     wird vom Finanzamt zugewiesen
  •     ändert sich bei Umzug, z.B. in ein anderes Bundesland