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Emissionen


Emissionen


apoBank - bereits seit Ende 1970er Jahre im Emissionsgeschäft aktiv

Als größtes genossenschaftliches Primärinstitut betreibt die apoBank das Emissionsgeschäft mit institutionellen Investoren und am Kapitalmarkt bereits seit dem Ende der 1970er Jahre.
Die apoBank ist damit ein etablierter Emittent aus dem deutschen Finanzsektor. Das Haus selbst bzw. die Emissionen der Bank werden durch die zwei großen Ratingagenturen Standard & Poor’s und Fitch (Gruppenrating) geratet.

Das Emissionsangebot der apoBank umfasst grundsätzlich:
 
  • Geldmarktprodukte
  • Schuldscheindarlehen
  • (un-)besicherte Namens- und Inhaberschuldverschreibungen
  • Kapitalprodukte

Geldmarktprodukte

Abseits ihrer Geldhandelsaktivitäten im Interbankenmarkt nutzt die Bank zur Feinsteuerung ihrer kurzfristigen Liquidität vor allem Commercial-Paper-Emissionen unter ihrem European Commercial-Paper-Programm.

Schuldscheindarlehen und Schuldverschreibungen

Die apoBank emittiert Schuldscheindarlehen, unbesicherte Schuldverschreibungen sowie seit Juni 2008 auch Pfandbriefe mit kurz- bis langfristigen Laufzeiten. Den Schwerpunkt bilden dabei mittel- und langfristige Namensschuldverschreibungen.

Den Großteil ihrer mittel- bis langfristigen Emissionen platziert die apoBank bei berufsständischen Versorgungswerken, Banken aus dem genossenschaftlichen Finanzverbund und als Daueremissionen, den sogenannten "apoObligationen", bei ihren Privatkunden.

Für die Emission von Inhaberschuldverschreibungen nutzt die Bank ihr "Debt Issuance Programme" (DIP) mit einem maximalen Volumen von insgesamt 15,0 Mrd. Euro.

Kapitalprodukte

Als etablierter Marktteilnehmer verfügt die Bank grundsätzlich über die Möglichkeit, ihren Eigenkapitalbedarf durch die Emission von Kapitalprodukten, d. h. Nachrangkapital, Genussrechtkapital und stille Beteiligungen, ergänzend zu decken. Derzeit nutzt die apoBank Geschäftsguthaben und Nachrangkapital.

Archiv

Offenlegungen der Eigenmittel-Instrumente im Überblick

Vollständige Bedingungen

Die vollständigen Bedingungen der Instrumente des harten Kernkapitals und Ergänzungskapitals gemäß Art. 437 Abs. 1c) CRR lauten wie folgt:

 

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