Existenzgründer

Formen der Niederlassung


Von A wie Apparategemeinschaft - bis Z wie Zweigpraxis

Niederlassungsformen für Gründer | Übersicht


Ungeahnt flexibel: für Ärzte und Zahnärzte

Es gibt gerade heute eine Vielzahl an Möglichkeiten, sich als Arzt oder Zahnarzt niederzulassen. Jede dieser Möglichkeiten bietet sich an, die eigene Berufskarriere optimal an eine Familienplanung, die Work-Life-Balance oder die fachärztliche Weiterbildung anzupassen.

Neben der vollen Zulassung und der typischen Praxisform der Einzelpraxis gibt es weitere Möglichkeiten, seinen Beruf nach eigenen Vorstellungen auszuüben.

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Die Berufsausübungsgemeinschaft ist ein räumlicher Zusammenschluss von mindestens zwei Ärzten der gleichen oder unterschiedlicher Fachrichtungen. Sie möchten gemeinsam und unter einem Dach ärztlich tätig sein. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV ist dafür erforderlich.

Der große Vorteil für die Kooperationspartner ist, dass sie dasselbe Personal haben und Räume und Geräte gemeinschaftlich nutzen. Sie behandeln einen gemeinsamen Patientenstamm und rechnen ihre erbrachten Leistungen gegenüber der KV über eine Betriebsstättennummer ab.

Die Gewinnverteilung erfolgt dann im Sinne des vereinbarten Gesellschaftervertrages.

Die Überörtliche Berufsausübungs­gemeinschaft (ÜBAG)

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) hat der Gesetzgeber 2007 die Kooperation in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) möglich gemacht.

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist eine Sonderform der BAG mit Ausübung der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit an mehreren, räumlich getrennten Betriebsstätten. Die Partner bestimmen einen Praxissitz als Hauptbetriebsstätte und weitere Praxissitze als Nebenbetriebsstätten. Allerdings muss an jedem Sitz mindestens ein Partner hauptberuflich tätig sein. 

Die Vorteile sind dabei erheblich:
  • Man hat die Wahl und kann entweder aus­schließlich an seinem eigenen Praxis­sitz oder auch wechsel­seitig an weiteren Stand­orten der Partner prakti­zieren. 
  • Eine ÜBAG ist sowohl innerhalb einer KV als auch KV-über­greifend erlaubt. Eine Geneh­migung durch den Zulassungs­ausschuss der KV ist erforder­lich.
  • Nicht zuletzt wird eine über­örtliche Berufs­aus­übungs­gemein­schaft durch gemein­same Außen­darstellung bekannter und besser wahr­genommen. Das zeigt sich dann in einer soliden Patien­ten­bindung.

Die Teilberufsausübungs­gemeinschaft (Teil-BAG)

In einer Teilberufsausübungs­gemein­schaft werden einzelne ärztliche Leis­tungen von meh­reren Ärzten gemein­samen erbracht, um Patienten mit bestimmten Krank­heits­bildern bes­ser betreuen zu können. Die Teil-BAG ist typischer­weise über­örtlich und  bietet sich ins­beson­dere an, wenn bestimmte Krankheits­bilder fach­übergreifend mit Kollegen behandelt und nur einzelne Patienten gemein­sam versorgt werden. Die Partner behalten also ihren eigenen Praxis­sitz bei, praktizieren daneben aber auch an dem Standort des Partners.

Denkbar wäre etwa, dass ein Kinderarzt und ein Orthopäde gemeinsam an einem Wochentag eine Sprechstunde anbieten. An den übrigen Tagen versorgt jeder Arzt seine Patienten unabhängig vom Partner.

Eine Teil-BAG ist sowohl innerhalb einer KV als auch KV-übergreifend erlaubt. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV ist allerdings erforderlich.

Wichtig: Die Teil-BAG darf nicht der Umgebung des Zuweisungsverbots gegen Entgelt dienen. Sowohl das Sozialrecht als auch die Berufsordnungen der Landesärztekammern untersagen in diesem Rahmen die Konstruktion von Kick-Back- bzw. Provisionsmodellen.

Das Medizinische Versorgungs­zentrum (MVZ)

Ein Medizinisches Versorgungs­zentrum ist eine ärzt­lich gelei­tete Ein­rich­tung mit mindestens zwei Ärz­ten der gleichen oder unter­schied­licher Fach­rich­tungen, die rein als Vertrags­ärzte, rein als Ange­stellte oder in einer Kombi­nation aus beidem im MVZ tätig sind. Ziel ist die gemein­same ärzt­liche Tätig­keit unter einem Dach.

Die Ärzte behandeln einen gemein­samen Patien­ten­stamm und rechnen ihre erbrachten Leis­tun­gen gegen­über der KV über eine Betriebs­stätten­nummer ab. Die Gewinn­verteilung erfolgt im Sinne des verein­barten Gesell­schafter­vertrages.

Gründer eines MVZ können zugelassene Ärzte, zugelassene Kranken­häuser, Erbringer nicht­ärztlicher Dialyse­leistungen, anerkannte Praxis­netze, zugelassene oder ermächtigte gemein­nützige Träger und Kommunen sein. Eine Geneh­migung durch den Zulassungs­ausschuss der KV ist auch hier erforder­lich.

Jobsharing als BAG

Beim Jobsharing als BAG steht die Arbeits­teilung im Vorder­grund. Sie ist der Grund, warum zwei (max. drei) Ärzte einer Fach­rich­tung auf einer Zulas­sung zusammen­arbeiten. Über das Job­sharing wird die Mög­lichkeit geschaffen, in einem bereits gesperr­ten Planungs­bereich vertrags­ärztlich tätig zu werden.

Der Jobsharing-Partner erhält eine Zulas­sung, die an die Zulassung des Vertrags­arztes gebun­den und auf die Dauer der gemein­samen Tätig­keit beschränkt ist. Weder die Art noch der Um­fang der Leistung der bestehen­den Praxis dürfen wesent­lich geändert werden. Eine Leistungs­aus­weitung im GKV-Bereich ist auf max. drei Prozent vom Fach­gruppen­durch­schnitt beschränkt.

Dieses Modell wird häufig gewählt, um den Praxis­inhaber von Arbeit zu entlasten und den Praxis­nachfolger schritt­weise in den Arbeits­alltag einzuführen.
Niederlassung, aber wie? Hier sehen Sie die in Kurzform, welche Möglichkeiten sich Ärzten bieten: Infos über Entlastungs-Assistent, Einzelpraxis, Job-Sharing, BAG oder Teilzulassung.

Gemeinsam heilen, gemeinschaftlich wirtschaften

Die Praxisgemeinschaft

Die Praxisgemeinschaft ist ein räumlicher Zusammen­schluss von mindestens zwei rechtlich und wirt­schaft­lich völlig unabhän­gigen Arzt­praxen. Sie wollen Räumen, Personal und/oder Geräte gemein­sam nutzen, um die anfalle­den Kosten zu teilen.

Jede Praxis wird für sich geführt und rechnet ihre erbrach­ten Leis­tungen gegen­über der KV mit einer eigenen Betriebs­stätten­nummer ab. Nur für vereinbarte Teilbereiche, in denen eine Koope­ration erfolgen soll, wird eine Kosten­gemeinschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet!

Jeder Inhaber erhält den Gewinn aus seiner Praxis und haftet für seinen Praxis­bereich mit seinem Geschäfts- und Privat­vermögen.

Die Labor-/Apparategemeinschaft

Die Labor-/Apparate­gemeinschaft ist eine Sonder­form der Praxis­gemein­schaft, in der mehrere Ärzte ein gemein­sames Labor oder auch sehr kosten­intensive medizinisch-tech­nische Geräte nutzen. Sie tun dies unab­hängig davon, ob sie in einer Einzel­praxis oder in einer Koopera­tion tätig sind.

Die Kosten für die Nutzung teilen sich die Ärzte unter­einander auf.

Das Ärztehaus (auch: Ärzt­liches Versor­gungs­zentrum, ÄVZ)

In einem Ärztehaus haben sich Angehörigen der  Heil- und Gesundheitsfachberufe sprichwörlich unter einem Dach zusammengefunden. Das sind oft Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten oder Pflegedienstleister.

Ein Ärzte­haus erfüllt so verschiedene Vor­teile.
  • Patienten werden fachlich, umfas­send und abge­stimmt ver­sorgt.
  • Die organi­satori­sche Zusammen­arbeit funktio­niert reibungs­los auf­grund abge­stimmter Raum­konzepte, Personal­planung und Geräte­nutzung.
  • In rechtlicher Hinsicht blei­ben die Einrich­tungen selb­ständige Einheiten.
  • Die Abrechnung gegen­über der KV erfolgt über die jeweils eigene Betriebs­stätten­nummer.
  • Die Verrechnung der gemein­sam erbrach­ten Leistun­gen oder aber auch der gegen­seitig in Anspruch genom­menen Leistungen erfolgt in größeren Ärzte­häusern in der Regel durch eine Betriebs­gesell­schaft, die von den Partnern im Ärzte­haus gegründet und unter­halten wird.

Das Praxisnetz (auch: Gesundheitsnetz)

Das Praxisnetz ist in erster Linie eine Praxis- bzw. MVZ- über­greifende Zusam­men­arbeit mit einer eige­nen Organi­sations­struktur, genau definier­ten Zielen und einer Kooperations­verein­barung.

Durch den Zusammen­schluss in einem dezen­tralen, weit­räumigen regio­nalen Verbund von nieder­gelas­senen Haus- und Fach­ärzten sowie weiteren Anbietern aus dem ambulanten und/oder statio­nären Bereich sollen die Qualität und/oder die Effizienz der Versor­gung im Rahmen einer inten­sivierten fach­lichen Zusam­menarbeit gesteigert werden.

Einige Netze verstehen sich auch als Qualitäts­zirkel und nutzen die Kooperation zur Verbes­serung der Ergebnis­qualität. Andere Netze bieten ein gemein­sames Versorgungs­angebot - zum Beispiel an Gesundheits­unternehmen - oder bilden Einkaufs­gemein­schaften im Sinne von Service­gesell­schaft. Wiederum andere Netze legen den Schwer­punkt der Koopera­tion auf den Bereich Vertrags­verhand­lung und Honorar­abrechnung.

Die Zweigpraxis

Ärzte dürfen neben ihrer Hauptbetriebsstätte weitere Neben­betriebs­stätten (= Zweigpraxen) gründen, um an diesen ärzt­lich tätig zu werden. wichtig ist, dass der Betrieb einer Zweig­praxis zu einer Verbes­serung der ärzt­lichen Versor­gung an dem Ort der Neben­betriebs­stätte(n) führen muss. Sie darf die Versor­gung am Sitz der Haupt­praxis gleich­zeitig nur gering­fügig beein­trächtigen.

Die ärztliche Tätigkeit am eigenen Praxis­sitz muss alle Tätig­keiten außer­halb insgesamt über­wiegen. Zu beachten ist hier, dass durch die Grün­dung einer Zweig­praxis in der Regel kein weiteres KV-Budget für die Ab­rech­nung der dort erbrach­ten Leis­tungen ge­schaf­fen wird. Eine Geneh­migung durch den Zulas­sungs­aus­schuss der KV ist erforder­lich.

Die Integrierte Versorgung (IV)

Unter der "Inte­grierten Versor­gung" vesteht man die abge­stimmte, fach­über­greifende Versor­gung von Patien­ten, für die Leistungs­anbie­ter aus ver­schiede­nen Sek­toren zusammen­arbeiten.

Neben nieder­gela­ssenen Haus- und Fach­ärzten können z.B. auch Kranken­häuser, Pflege­ein­richtun­gen oder Praxis­netze an der "IV" teil­nehmen. IV-Modelle bie­ten sich ins­besondere für komplexe Behandlungs­prozesse an. Durch eine organi­sierte Behandlungs­abfolge sollen die Qualität und die Wirt­schaft­lich­keit der Versor­gung verbes­sert werden.

Form und Höhe der Vergü­tung wer­den von den Teil­neh­mern vertrag­lich geregelt. Sowohl für die Leistungs­erbrin­ger als auch für die Versicher­ten ist die Tei­lnahme an der IV frei­willig.

Langsamer Einstieg in die Niederlassung


Teilzulassung als zusätzliche Option

Mit der Teilzulassung hat der Gesetzgeber 2007 die Niederlassungsformen für (Zahn-) Ärzte um eine zusätzliche Option erweitert. Sie setzt voraus, dass bestehende Vertrags(zahn-)ärzte ihren vollen Versorgungsauftrag reduzieren. Er kann sich auf einen halben Versorgunsauftrag beschränken und die andere Hälfte der Zulassung ausschreiben. Das ist für Gründer, die nicht mit 100prozentiger Arbeitsleistung starten können, genau die richtige Option.

Die Zahl der 20 Sprechstunden wird auf jeweils 2 x 10 Wochensprechstunden aufgeteilt. Entsprechend ist auch die Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Bereitschaftsdienst bei einer Teilzulassung halbiert. Eine ideale Bedingung für einen smarten Einstieg in die Niederlassung.