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Gesundheitseinrichtungen in der Corona-Krise

COVID-19 fordert uns alle! Aber Sie als Arzt, Apotheker oder als Unternehmer im Gesundheitmarkt ganz besonders. Deshalb ist es uns besonders wichtig, Ihnen den Rücken frei zu halten. Wir sind auf Ihre Anliegen und Fragen vorbereitet.

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Ja, ihr Berater ist wie gewohnt für Sie zu erreichen. Unsere Filialen sind geöffnet.

Wenn Sie einen Termin vereinbart hatten, wird sich Ihr Berater bei Ihnen melden und klären, auf welchem Wege der Termin abgehalten werden kann.

Um unsere Kunden zu schützen, werden Beratungsgespräche derzeit vornehmlich telefonisch abgebildet.
 
Zur Kenntnis:
Wir beobachten die aktuelle Entwicklung fortlaufend und werden bei Bedarf weiterführende Maßnahmen festlegen.

Geldautomaten und Bargeld

Kreditkartenzahlungen - Reklamationsoptionen bei abgesagten Reisen oder Events?

FAQs: Abrechnung und Konsultationen

Regelungen für Ärzte und Psychotherapeuten

Abrechnung für die Behandlung von Corona-Patienten

Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit dem 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Für die Kennzeichnung entsprechender Leistungen gibt es seit dem 1. April ein neues Verfahren. Die Regelung ist vorerst unbefristet.

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Mehr Konsultationen per Telefon möglich

Die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wurden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Ärzte und Psychotherapeuten können ihre Patienten jetzt öfter und länger auch telefonisch betreuen. Die Regelungen gelten vorerst bis zum 30.06.2020.

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Umwandlung von Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie

Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Die Regelung gilt bis zum 30.06.2020.

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Beitragsentlastungen in Zeiten von Corona

Einzelne Mitgliedsbeiträge (z.B. bei Versorgungswerken) können gestundet werden. Dies wird durch die föderal organisierten Institutionen unterschiedlich gehandhabt. Auch senken einige Standesorganisationen ihre Mitgliedsbeiträge aufgrund von Einsparungen im Haushalt.
 
Nachweispflicht für Fortbildung um ein Quartal verlängert

Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie um ein Quartal verlängert.

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Personalmangel in der Praxis – Was tun?

Auf der Online-Plattform match4healthcare können sich Medizinstudierende und Auszubildende von Gesundheits­fach­berufen, die sich im Rahmen der COVID-19-Pandemie engagieren wollen, mit ihren Daten registrieren, um Krankenhäuser, Ärzte und Gesundheitseinrichtungen in der Umgebung zu unterstützen. Hilfesuchende Ärzte und Psychotherapeuten haben wiederum die Möglichkeit, als Institution eine Suchanfrage zu erstellen und sich mit den Helfenden zu vernetzen.

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Qualitätssicherungs-Maßnahmen

Angesichts der Coronavirus-Krise können die Kassenärztlichen Ver­eini­gungen viele Qualitätssicherungs-Maßnahmen vorübergehend aussetzen oder von den Bundesvorgaben abweichen. Die Regelung ist befristet bis zum 30.06.2020

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Erstattung der Portokosten

Ärzten und Psychotherapeuten werden die Portokosten für den Versand von Folgerezepten, Folgeverordnungen und Überweisungen mit 90 Cent erstattet. Die Regelung ist befristet bis zum 30.06.2020.

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Behandlung ohne Einlesen der elektronischen Gesund­heits­karte

Um den persönlichen Kontakt zu vermeiden, muss in bestimmten Fällen die Versichertenkarte in diesem Quartal nicht eingelesen werden: Rezepte per Post, Konsultationen am Telefon oder Sprechstunden per Video. Die Regelung ist befristet bis zum 30.06.2020.

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Zentrale Beschaffung von Schutzausrüstung über das Bundesministerium für Gesundheit

Das Bundesministerium für Gesundheit hat das Bundesbeschaffungsamt der Bundesregierung damit beauftragt, Schutzausrüstung zu beschaffen. Die Verteilung erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. über die Länder, sofern eine aktuelle Allgemeinverfügung der Länder dies vorsieht.

Darüber hinaus sind auch die Ärzte dazu angehalten, selbständig Schutzausrüstung für die eigene Praxis zu beschaffen.
 
Recycling von Schutzausrüstung ist möglich

Der Krisenstab der Bundesregierung hat die Aufbereitung von Schutzmasken in Ausnahmefällen gebilligt.

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Telefonische Krankschreibung ist möglich

AU-Bescheini­gungen können per Tele­fon aus­gestellt wer­den. Ärzte können Patien­ten mit einer leich­ten Erkran­kung der oberen Atem­wege vorerst weiter­hin per Tele­fon krank­schrei­ben. Das Aus­stellen einer AU nach tele­foni­scher Anam­nese ist danach für bis zu sieben Tage möglich.

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Psychotherapie per Videosprechstunde

Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen während der Corona-Krise neben bestimmten Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie nun auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorischen Sitzungen per Video durchführen.

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Einsatz von Videosprechstunde bei Arbeits- oder Wegeunfällen

Vertragsärzte und Psychotherapeuten können Arbeitnehmer, die einen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin erleiden, vorübergangsweise auch per Videosprechstunde behandeln. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videodienstanbieters. Die Regelung gilt bis zum 30.06.2020 für Vertragsärzte, bzw. bis zum 30.09.2020 für Psychotherapeuten.

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Online-Beratung durch den Hautarzt

Das seit November 2018 in Baden-Württemberg bestehende Modellprojekt AppDoc – Online Hautarzt ist ab sofort bundesweit verfügbar. Über die interaktive Plattform können Hautärzte eine fachärztliche Ersteinschätzung bei Hautproblemen anbieten. AppDoc ist der einzige durch eine Ärztekammer geprüfte und zugelassene Online-Hautarzt-Dienst in Deutschland.

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Regelungen für Zahnärzte

Corona-Hygiene-Pauschale in Zahnarztpraxen

Um die Mehrkosten in den Zahnarztpraxen aufzufangen, die sich durch die Corona-Pandemie ergeben, haben die Bundes­zahn­ärzte­kammer und der PKV-Verband mit Vertretern der Beihilfe eine Corona-Hygiene-Pauschale vereinbart, die bei jeder privat­zahn­ärzt­lichen Behandlung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden kann. Die Regelung ist befristet bis zum 31.07.2020.

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Behandlung von Patienten mit und ohne Corona

Das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) hat ein System von Standardvorgehensweisen (SOP) erstellt, auf welche Weise Patienten unter welchen Umständen derzeit in den Zahnarztpraxen behandelt werden sollten.

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Beitragszahlungen an Kammern, KZV und Versorgungswerk

Einzelne Mitgliedsbeiträge (z.B. bei Versorgungswerken) können gestundet werden. Dies wird durch die föderal organisierten Institutionen unterschiedlich gehandhabt. Auch senken einige Standesorganisationen ihre Mitgliedsbeiträge aufgrund von Einsparungen im Haushalt.
 
Fortbildung in Zeiten der Corona-Pandemie

In Zeiten von Corona sind E-Learning-Angebote eine gute Alternative zu Präsenzveranstaltungen. Kammern, spezialisierte Anbietern und Unternehmen bieten Fortbildungen in Form von E-Learning, Webinare, Video-Konferenzen und Online-Tutorials auf ihren Webseiten an.
 
Zentrale Beschaffung von Schutzausrüstung über das Bundesministerium für Gesundheit

Das Bundesministerium für Gesundheit hat das Bundes­beschaf­fungs­amt der Bundesregierung damit beauftragt, Schutz­ausrüstung zu beschaffen. Die Verteilung erfolgt über die Kassen­zahnärztlichen Vereinigungen bzw. über die Länder, sofern eine aktuelle Allgemeinverfügung der Länder dies vorsieht.

Darüber hinaus sind auch die Zahnärzte dazu angehalten, selbständig Schutzausrüstung für die eigene Praxis zu beschaffen.
 
Recycling von Schutzausrüstung ist möglich

Der Krisenstab der Bundesregierung hat die Aufbereitung von Schutzmasken in Ausnahmefällen gebilligt.

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Regelungen für Apotheker

Verlängerte Arbeitszeiten für Apotheken-Personal

Das Bundesarbeitsministerium hat wegen der Corona-Pandemie für bestimmte Berufe – darunter auch das Apotheken-Personal – Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz vorgenommen. Demnach darf die werktägliche Arbeitszeit im Ausnahmefall auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Diese Regelung darf bis zum 30.06.2020 angewendet werden. Die Verordnung selbst tritt am 31.07.2020 außer Kraft.

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Umfassende neue Rege­lungen beim Aus­tausch von Rabatt­arznei­mitteln

Im Rahmen der SARS-CoV-2-Arzneimittel­versor­gungs­verord­nung können verordnete Arzneimittel, die nicht in der Apotheke vorrätig sind, ohne Rücksprache mit dem Arzt durch ein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden. Sofern weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, kann nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden.

Die Regelungen gelten solange, bis die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wurde.

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Beitragsentlastungen in Zeiten von Corona

Ob einzelne Mitgliedsbeiträge (z.B. bei Versorgungswerken) gestundet werden können, wird durch die föderal organisierten Institutionen unterschiedlich gehandhabt. Auch senken einige Standesorganisationen ihre Mitgliedsbeiträge aufgrund von Einsparungen im Haushalt.
 
Herstellung von Desinfektionsmittel in der Apotheke

Apotheken dürfen Handdesinfektionsmittel für private Endverbraucher selber herstellen. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.08.2020.

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Personalmangel in der Apotheke - was tun?

Das Robert-Koch-Institut hat Empfehlungen veröffentlicht, was getan werden kann, wenn ein relevanter KritIS-Personalmangel vorliegt und alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind. Quarantäneregeln können gelockert und sogar Kontaktpersonen mit Erkältungssymptomen eingesetzt werden.

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Online-Plattform für Hilfesuchende

Auf der Online-Plattform apothekenhelfen können Pharmaziestudierende, die sich im Rahmen der COVID-19-Pandemie engagieren wollen, ihre Hilfe anbieten. Apotheken wiederum registrieren sich bei Bedarf auf der Website und erstellen ein Gesuch, wenn Sie Unterstützung in ihrem Betrieb benötigen.

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Botendienste – Bessere Ausstattung, höhere Vergütung

Um die Zahl der Apothekenkontakte durch die Versicherten zu redu­zieren, erhalten Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Boten­dienst einen Zuschlag, der unabhängig von der Anzahl der ausge­lieferten Arzneimittel pro Tag je Lieferort fünf Euro zuzüglich Umsatz­steuer beträgt. Für einen Boten­dienst an eine postalische Adresse, die regulär mehrere Personen zählt (Haushalt, Pflegeeinrichtung etc.), kann der Zusatz­betrag nur einmal pro Tag erhoben werden (entspricht einer Lieferung).

Darüber hinaus können Apotheken einen einmaligen Zuschuss von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zur Förderung ihrer Boten­dienste geltend machen. Das Geld soll in die Anschaffung von Schutz­ausrüstung und Desinfektionsmittel für den Boten­dienst investiert werden und wird von der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung bereitgestellt.

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FAQs: Liquidität und Entschädigung

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter Belastungen

Diese Punkte stehen im "Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen":


I. Erstattung der mit der Pandemie verbundenen Zusatzkosten, die den Vertragsärzten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung entstehen.

Krankenkassen sollen den Kassenärztlichen Vereinigungen die zusätzlichen Kosten erstatten, die zur Finanzierung der Ergreifung „außerordentlicher Maßnahmen“ erforderlich sind.


II. Ausgleichszahlungen zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen in Folge eines Patientenrückgangs

Bei einer Verminderung des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal kann die Kassenärztliche Vereinigung Ausgleichszahlungen leisten, die zeitnah durch die Krankenkassen zu erstatten sind.


III. Kalkulationssicherheit durch Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM)

Durch eine Regelung zur Anpassung der HVM soll sichergestellt werden, dass Vertragsärzte trotz der aktuell rückläufigen Fallzahlentwicklung Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Honorare erhalten. Dies sichert auch langfristig den Fortbestand der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Ziel ist u.a. die Sicherstellung der ambulanten Versorgung, die  auch bei Patientenrückgang oder erhöhten Kosten weiterhin gewährleistet werden muss.

Hinweis: Die Regelungen betreffen nicht die zahnmedizinischen Praxen.

Weitere Informationen sowie den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie hier auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.
 

Ausgleichsregelungen für Zahnärzte, Physiotherapeuten, Logopäden u.a. Heilmittelerbringer

"Verordnung zum Aus­gleich COVID-19 beding­ter finan­zieller Belastun­gen der Zahn­ärztin­nen und Zahn­ärzte, der Heil­mittel­erbringer und der Ein­richtungen des Mütter­genesungs­werks oder gleich­artigen Einrich­tungen sowie zur Pflege­hilfs­mittel­versorgung"

Demnach sollen die Corona-Hilfen der Bundes­regierung die Liqui­dität der Zahnarzt­praxen in 2020 aufgrund der stark gesun­kenen Patienten­zahlen sichern. Hierfür erhalten die KZVen für 2020 zur Vertei­lung an ihre Mit­glieder vorläufig 90 Prozent der Ver­gütung aus dem letz­ten Jahr. Zuviel gezahlte Honorare müssen in 2021 und 2022 voll­ständig zurück­gezahlt werden.

> Mehr Informationen dazu auf den Seiten der KZBV


Physiotherapeuten, Podologen, Logopäden und Ergo­therapeuten  erhalten zur Sicher­stellung der Heil­mittel­versor­gung für das zweite Quartal 2020 finanzielle Hilfe.

Alle vor dem 30. September 2019 zugelassene Thera­peuten erhal­ten eine pauschale Aus­gleichs­zahlung in Höhe von 40 Prozent des von ihnen von der GKV im vierten Quartal 2019 erhal­tenen Ver­gütungs­volumens. Für Heil­mittel­erbringer mit späterer Zulas­sung gibt es Hilfen zwischen 1.500 und 4.500 Euro.

Diese Zah­lungen werden bei den zustän­digen Arbeits­ge­mein­schaften gestellt und müssen nicht erstat­tet werden. Sie sind unab­hängig von weiteren im Zuge der Krise in Anspruch genommene Unterstützungs­maßnahmen, wie z.B. die Sofort­hilfe für Kleinst­unter­nehmer oder das Kurz­arbeiter­geld.

Steuern und Vorauszahlungen

Sie befürchten, dass Sie als Heilberufler durch die Auswirkungen der Coronakrise in einen Liquiditätsengpass geraten. Die Steuervorauszahlungen entsprechen nicht mehr der aktuellen Einkommenssituation. Was ist zu tun?

Laut Bundesfinanzministerium wurden die Finanzbehörden aller Bundesländer aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten.
 
  • Es soll den Finanzbehörden erleichtert werden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
     
  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.
     
  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert. Fällige Umsatzsteuervorauszahlungen werden in dieser Regelung zumeist nicht berücksichtigt. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden.
 
Der beste Weg:
Besprechen Sie diese Möglichkeiten mit Ihrem Steuerberater. Er wird für Sie einen Herabsetzungs- bzw. Stundungsantrag für die laufenden Steuervorauszahlungen stellen können.
 
Darüber hinaus stehen wir für Sie zu jederzeit beratend zum Liquiditätsmanagement zur Seite.

Praxis- + Betriebsschließung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Steht Ihnen eine Entschädigung zu, wenn Sie die Praxis oder Apotheke schließen müssen?

Wenn der Betrieb aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie nach Auskunft der KBV Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Wichtig ist, dass es sich um eine offizielle Quarantäne handelt. Eine Schließung der Praxis oder Apotheke, die aus eigenem Ermessen oder Mehrheitsentscheidung der Mitarbeitercrew vorgenommen wird, fällt nicht darunter.
 
I.    Gesetzlicher Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Wenn die Praxis aufgrund einer behördlichen Anordnung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geschlossen werden muss, kann der Inhaber einen Anspruch auf Entschädigung für den eigenen Verdienstausfall geltend machen.

Aber auch die angestellten Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Ausgleich für die erlittenen Lohneinbußen. Der Arbeitgeber hat also das Arbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen nach der Anordnung weiterhin an seine Mitarbeiter zu zahlen. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, sich auch die Entschädigung für geleistete Lohnfortzahlungen an die Arbeitnehmer rückerstatten zu lassen.


II.    Höhe der Entschädigung
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Dieser bemisst sich üblicherweise an dem durchschnittlichen Monatsverdienst des Jahres vor der Quarantänemaßnahme.

Zusätzlich kann der Praxisinhaber für weiterlaufende Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden. Auch dies muss entsprechen beantragt werden!

Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehalts, danach auf Krankengeld (70 Prozent des Regelentgelts, maximal 90 Prozent des Nettoentgelts).
 

II.    Weiterführende Informationen
Erste Informationen zu einer möglichen Entschädigung erhalten Sie z.B. auf der Infoseite der KBV. Den weiteren Ablauf bestimmt die zuständige Behörde, sodass diese als erstes kontaktiert werden sollte. In der Regel handelt es sich dabei um die Behörde, die die Schließung der Einrichtung veranlasst hat.


Bitte beachten Sie:
Sollte die zu erwartende Entschädigung nicht ausreichen oder mit zu hohem zeitlichen Verzug ausgezahlt werden (es muss mit verlängerten Bearbeitungszeiten gerechnet werden, die je nach Behörde stark variieren), sprechen Sie uns bitte umgehend an.

Praxisausfall - Absicherung und Entschädigung

Diese Absicherungsmöglichkeiten haben Sie als Arzt, Zahnarzt und Apotheker:
 
I.    Praxisausfallversicherung
  • Sollte der Arzt bzw. Apotheker wegen Krankheit, Unfall oder angeordneter Quarantäne ausfallen, trägt eine Praxisausfallversicherung fortlaufende Kosten wie z.B. Personalkosten, Miete, Pacht, Finanzierungskosten. Warte- und Karenzzeiten sind dabei zu beachten.
     
  • Bei Bedarf für die Zukunft können Sie sich über unser apoSach Tool über die Praxisausfallversicherung informieren und eine Absicherung anstoßen.
 
II.    Krankentagegeld PKV bzw. Krankengeld GKV
  • Das Krankentagegeld der PKV dient dazu Einkommenseinbußen auszugleichen. Die Höhe des Krankentagegeldes wird i.d.R. beim Abschluss vom Kunden selbst bestimmt, so dass ein monatlicher Betrag abgesichert wird.
     
  • Ist die Versicherungssumme zu gering angesetzt, treten allerdings Deckungslücken auf. Höchstgrenzen sind mit dem Anbieter abzustimmen. Eventuelle Karenzzeiten sind zu beachten.
     
  • Auch das Krankengeld der GKV dient dazu Einkommenseinbußen auszugleichen. Die Höhe orientiert sich am Arbeitseinkommen bzw. Gehalt. Maximal erhalten Kunden (das entsprechende Einkommen vorausgesetzt) 109,38  Euro (2020) pro Tag.

Außerdem ist zu beachten, dass Freiberufler, die freiwillig in der GKV bleiben, nicht unbedingt automatisch einen Anspruch auf das Krankengeld haben. Dies muss in der Regel separat beantragt werden. Eventuelle Karenzzeiten sind zu beachten.

Bitte beachten Sie:
Sollte es trotz vorhandener Absicherung zu Liquiditätsbedarf kommen, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an.

Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Wenn in der Praxis / Apotheke die betriebsübliche Arbeitszeit aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend gekürzt werden muss, kann auf Antrag Kurzarbeitergeld gewährt werden. So können Personalkosten gesenkt und Arbeitsplätze erhalten werden.

Die Bundesregierung hat im Eilverfahren rückwirkend zum 01. März 2020 den Zugang hierzu erleichtert. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Kurzarbeitergeld bewilligt zu bekommen, erfahren Sie hier.

Kurzarbeitergeld wird für zwölf Monate gewährt, weshalb es sich empfiehlt, vorher andere Möglichkeiten wie den Abbau von Überstunden, Weiterbildungsmaßnahmen, Betriebsurlaub etc. zu prüfen. Informationen zur Antragsstellung gibt es hier bei der Agentur für Arbeit.

> Wichtige Informationen für Ärzte

> Wichtige Zusatzinformationen für Zahnärzte

 

FAQs für Anleger

Wann ist der richtige Zeitpunkt zum (Wieder-)Einstieg?

Nie. So schön es auch wäre, immer zum günstigsten Kurs zu kaufen und zum teuer­sten zu verkau­fen – eine auf Dauer funk­tionie­rende Stra­tegie für das perfekte Timing von Anlageentscheidungen kennen selbst Profis nicht. Deshalb gänzlich auf Investitionen in Aktien zu verzichten, wäre gleichwohl unklug:
 
  • Zum einen zeigt ein Blick in die Vergangenheit, dass bislang jeder Börsenabschwung durch nachfolgende Kursanstiege wieder aufgeholt wurde.
  • Zum anderen verringert sich die Wahrscheinlichkeit, Verluste zu erleiden, wenn man nur lang genug dabei bleibt.

Wer z. B. zu einem beliebigen Zeitpunkt seit 1965 in den Deutschen Aktien­index (DAX) investiert hat und 15 Jahre investiert geblieben ist, hat in keinem Fall Geld verloren – und mit einer Wahr­schein­lich­keit von 70 Prozent sogar eine durch­schnitt­lich jähr­liche Rendite von mehr als fünf Pro­zent erzielt. Auch wenn histo­rische Entwick­lungen keine Garantie für die Zukunft sind, so geben die Daten doch einen guten Hinweis darauf, dass man sich über Timing nicht allzu sehr den Kopf zer­brechen muss.

Anleger, die sich trotzdem Gedanken über den richtigen Einstiegs­zeit­punkt machen, sollten über einen Invest­ment­spar­plan nach­denken. Dabei kauft man regel­mäßig, z. B. einmal im Monat, für einen festen Betrag Anteile an einem Fonds. Sinken die Kurse, erhält man mehr Anteile, steigen sie, ent­sprechend weniger. Dieses anti­zyklische Vor­gehen macht jede Suche nach dem perfekten Timing überflüssig.

 

Wie reagieren die Anlageprofis auf die Marktverwerfungen?

Besonnen. Klar sind auch Fonds und Vermögensverwaltungen von den Marktverwerfungen rund um Corona betroffen - die Profis haben gleichwohl gelernt, mit solchen Situationen umzugehen. Denn Corona ist nicht die erste Krise, die die Finanzmärkte bewältigen müssen - und in der Vergangenheit auch erfolgreich bewältigt haben.

So sind die Aktienkurse nach der Finanzkrise 2008/2009 binnen weniger Jahre auf Vorkrisenniveau zurückgekehrt, um danach umso kräftiger zu steigen. Deshalb gibt es auch aktuell für die meisten Profis keinen Anlass, ihre grundsätzliche Anlagestrategie zu ändern.

Anders gesagt: Wer auf dem bisherigen Tiefpunkt der Aktiennotierungen überhastet verkauft hätte, hätte die ersten vorsichtigen Erholungstendenzen bereits verpasst.

Soll ich jetzt (alle) meine Wertpapiere verkaufen?

Lieber nicht. Denn dann werden aus Verlusten, die im Augenblick nur auf dem Papier stehen, reale und die Chance, an künftigen Kurserholungen teilzunehmen, existiert nicht mehr.

Darum aktuell besser investiert bleiben - auch wenn der Blick auf das Depot sicherlich schmerzt. Und, - wenn sich die Lage in den nächsten Wochen hoffentlich langsam stabilisiert -, eventuell sogar nach Chancen zum Nachkauf Ausschau halten: die Profis tun nichts anderes!

Soll ich Aktien ab sofort meiden?

"Von Aktien halte ich mich ab sofort fern. Dann lieber das Geld auf dem Konto liegen lassen – das bringt zwar keine Rendite, aber auch keine Verluste."

Letzteres stimmt nicht ganz, denn durch die Inflation wird das Vermögen, in Kaufkraft gerechnet, weniger. Selbst dann, wenn der Saldo auf dem Konto gleich bleibt;

Was die Verluste bei Aktien betrifft, hier einmal ein kleines Rechenbeispiel:

Sie haben, sagen wir vor 10 Jahren, 10.000 Euro in einen Aktienfonds investiert. Diese Anlage hat Ihnen durchschnittlich 10 Prozent p. a. an Rendite eingebracht. Zum Start der Corona-Krise sind damit aus den 10.000 Euro stattliche 25.937 Euro geworden. Angenommen, durch die Kursverluste der letzten Wochen haben Sie 30 Prozent verloren. Dann verbleiben immer noch 18.156 Euro. Hätten Sie im gleichen Zeitraum das Geld zu durchschnittlich zwei Prozent auf dem Konto belassen, wären Sie lediglich auf 12.190 Euro gekommen.

Das meinen wir, wenn wir sagen: langfristige Aktienanlagen zahlen sich in der Regel immer aus.

Sprechen Sie mit Ihrem Berater. - Senden Sie uns eine Mail.