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Patientendatenschutzgesetz


Das erwartet Heilberufler.

Patientendatenschutzgesetz


Das sind die neuesten Entwicklungen

Juli 2020

Unter dem Namen: "Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur", kurz Patientendatenschutzgesetz (PDSG), hat der Bundestag im Juli 2020 ein weiteres Gesetz zur Digitalisierung im Gesundheitswesen verabschiedet. Zwar berät im September noch der Bundesrat über das Gesetz, da er jedoch nicht zustimmungspflichtig ist, werden keine relevanten Änderungen mehr erwartet.

Mit dem PDSG geht Gesundheitsminister Spahn zwei wichtige Bausteine für Heilberufler und Patienten an:
 
  1. Die elektronische Patientenakte (ePA)
  2. Das E-Rezept

Im Zuge dessen erhalten ab 2021 alle Versicherten einen Anspruch auf eine ePA, die vom Arzt zu befüllen ist. Im Folgejahr, ab 2022 können Verordnungen dann per App in der Apotheke eingelöst oder die Überweisung vom Facharzt digital übermittelt werden.

1. Die elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte soll zum Herzstück der digitalen, medizinischen Anwendungen werden. Das bedeutet: Jeder Versicherte erhält einen Anspruch darauf, dass seine Behandlungsdaten vom Hausarzt, Zahnarzt oder auch Psychotherapeuten - sowohl ambulant als auch stationär - eingepflegt werden. Apotheker können Versicherte darüber hinaus durch die Übertragung arzneimittelbezogener Daten (z.B. elektronische Medikationspläne) unterstützen.

Das Wesentliche auf einen Blick:
 
  • Ziel: Ineffizienzen, wie beispielsweise Doppeluntersuchungen lassen sich reduzieren, da Heilberufler mehr Informationen zum Behandlungsverlauf eines Patienten erhalten.
 
  • Inhalt: Zu Beginn kann die ePA mit Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern befüllt werden. Ab 2022 kommen dann Impfpass, Mutterpass, das gelbe Kinder-Untersuchungsheft und das Zahnbonusheft hinzu. Diese vier „Medizinischen Informationsobjekte“ (MIOs) werden derzeit von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entwickelt.
 
  • Vergütung: Heilberufler bekommen für das Einspielen der Daten in die Akte des Patienten eine Vergütung. Für die Erstbefüllung erhalten Ärzte 10 Euro und 8,79 Euro für das Eintragen von Notfalldaten. Apotheker und Patienten werden für ihre Unterstützung bei der Datenintegration und Verwaltung ebenfalls gefördert. Die jeweilige Höhe steht allerdings noch zur Verhandlung aus.

Die Nutzung der ePA basiert für alle Versicherten auf Freiwilligkeit. Der Versicherte entscheidet von Beginn an, welche Daten gespeichert werden, wer Zugriff auf seine Akte hat und ob Daten wieder gelöscht werden sollen. So lässt sich der Zugriff zum Beispiel ausschließlich auf vom Versicherten eingestellte Daten oder ausschließlich auf Daten der Leistungserbringer begrenzen. Ab 2022 ist dann die Freischaltung einzelner Dokumente möglich. Für Heilberufler bedeutet dies, dass der Versicherte die in der Akte enthaltenen Dokumente für einzelne Leistungserbringer selektieren kann. Einige Ärzte kritisieren diese Vorgehensweise, da sie fürchten, dass ihnen für die Behandlung notwendige Informationen verwehrt bleiben könnten. Ab 2023 besteht für Versicherte die Möglichkeit, ihre ePA-Daten freiwillig zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen.

2. Das E-Rezept

Die Integration einer elektronischen Verordnung war bereits im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes (2004) angedacht, damals fehlte es jedoch an den notwendigen Voraussetzungen. 16 Jahre später wagt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn einen zweiten Anlauf. Diesmal scheinen die Erfolgsaussichten deutlich besser. Neben einer aktuellen Erprobungsphase im Rahmen verschiedener Modellprojekte, sieht das PDSG ab Januar 2022 grundsätzlich eine elektronische Verordnung für alle verschreibungspflichtigen Medikamente vor.

Der Fahrplan steht:

Um Befürchtungen zu entkräften, der Onlinehandel würde überproportional von einer Integration des E-Rezepts profitieren, entwickelt die gematik (ehemals Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) bis Ende 2021 eine zentrale und unabhängige App für alle Versicherten. Geplant ist, dass die Anwendung über eine Schnittstelle zu Apps von Drittanbietern verfügt, während der Arzt die Daten direkt an die gematik-App sendet. Für die Empfehlung apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (grünes Rezept) ist die Selbstverwaltung angehalten, einen elektronischen Vordruck zu vereinbaren. Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge sollen sich darüber hinaus um mögliche Regelungen für eine elektronische Übermittlung der Überweisungsscheine bemühen.

Makelverbot sorgt für Diskussionen:

Im Sinne eines Makelverbots skizziert der Gesetzgeber, dass Ärzte oder Krankenkassen die Rezepte keiner bestimmten Apotheke zuweisen dürfen. Der Patient allein soll entscheiden, wo er sein Rezept einlösen möchte. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats forderte hier Nachbesserungen: Sofern der Versicherte dem Verfahren schriftlich zustimmt oder eine transparente Verfolgung möglich ist, soll in Ausnahmefällen eine direkte Rezeptübermittlung vom Arzt zur Apotheke möglich sein. Insbesondere die Apothekerschaft hat sich bislang gegen die Option einer direkten Weiterleitung von Rezepten aus der Praxis in die Apotheke gewehrt. Viele Inhaber fürchten Allianzen zwischen Ärzten und marketingstarken Versandapotheken. Grundsätzlich bleibt der Bundestag auch bei dem Makelverbot und stellt klar: Das Verbot gilt nicht für "gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen", wie z.B. Verträge zwischen Apothekern und Heimen oder Verträge der besonderen Versorgung.

Fazit zum Patientendatenschutzgesetz

Obwohl noch einige Probleme gelöst werden müssen, können Arzneimittel in naher Zukunft während der Video-Sprechstunde verordnet und anschließend per Botendienst nach Hause gebracht werden. Darüber hinaus regelt das PDSG, wer neben dem Versicherten auf die in der ePA gespeicherten Daten zugreifen darf. Zeiten, in denen Ärzte sich mühselig um die Beschaffung von Patientendaten bemühen mussten, gehören dann der Vergangenheit an.