Informationen rund um das Thema SEPA

SEPA - Single Euro Payments Area


SEPA


Europäischer Zahlungsverkehr ohne Grenzen

Die SEPA-Zahlverfahren sind europaweite Standards für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Mit SEPA (Single Euro Payments Area) ist der Zahlungsverkehr in Europa einheitlich. Damit können Rechnungen einheitlich und unkompliziert beglichen werden.

IBAN ersetzt Kontonummer


Zum 1. Februar 2016 löste die IBAN endgültig die Kontonummer ab.

Infos rund um SEPA

Das bedeutet:

  • Seit dem 29. Januar 2016 nehmen Kreditinstitute keine Belege mit Kontonummern mehr an.
  • Zahlungsverkehrsdateien mit Kontonummern werden nicht mehr verarbeitet.
  • Das Online-Banking funktioniert mit veralteter Zahlungsverkehrs-Software möglicherweise nicht mehr.

SEPA-Überweisung


Wichtige Merkmale

Identifizierung der Konten von Auftraggeber und Begünstigtem über IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) wie früher bei EU-Standardübeweisung
Die Dauer von der Antragsannahme bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers maximal einen Bankarbeitstag (bei beleghafter Beauftragung maximal zwei Bankarbeitstage) wie früher bei EU-Standardübeweisung
Betragslimit keines neu (früher bei EU-Standardüberweisung Obergrenze von 50.000 Euro)
Meldepflicht grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen ab 12.500 Euro müssen vom Überweisenden gemeldet werden  

SEPA-Lastschrift


Mit der SEPA-Lastschrift sind Lastschrifteneinzüge in ganz Europa möglich. Wie das alte deutsche Lastschriftverfahren ist die SEPA-Lastschrift ein Einzugsverfahren, das auf einem vom Zahlungspflichtigen unterschriebenen und dem Zahlungsempfänger erteilten Mandat beruht. Die Einlösung bei Vorlage der Lastschrift wurde durch ein Fälligkeitsdatum ersetzt.

Die SEPA-Lastschrift gibt es in zwei Ausprägungen:
 
Basislastschrift (Core) Kann sowohl von Privatpersonen als auch von Firmen genutzt werden (ähnelt dem Einzugsermächtigungsverfahren).
Firmenlastschrift (B2B) Kann ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen zwischen Firmen genutzt werden (ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren).

SEPA-Kartenzahlung




Debitkarten (Bankcards, früher "EC-Karten") können im gesamten SEPA-Gebiet in gleicher Weise eingesetzt werden wie im Inland. Konkret kann man europaweit mit jeder Debitkarte an jedem Terminal bezahlen und an jedem Geldausgabeautomaten Geld auszahlen lassen. Der rechtliche Rahmen hierfür ist mit der Empfehlung für elektronische Zahlungsinstrumente (97/489/EG) gegeben.

Wann erfolgt die Umsetzung?

Seit 1. Januar 2008 dürfen Bankinstitute nur noch SEPA-fähige Karten auf Basis der Chip-Technologie herausgeben. Die Debitkarte (apoBankcard) und die Kreditkarten (apoGoldenTwin) sind mit der entsprechenden Technik ausgestattet. Sofern Sie selbst ein Kartenterminal für Patienten- oder Kundenzahlungen in Praxis oder Apotheke einsetzen, hat sich Ihr Kartenterminal-Dienstleister wahrscheinlich bereits mit Ihnen in Verbindung gesetzt oder wird dies in nächster Zeit tun um einen ggf. notwendigen Geräteaustausch vorzunehmen.

Oft gestellte Fragen

SEPA für Privatkunden: Was für Sie wichtig ist

SEPA (Single European Payment Area) ersetzt seit dem 01.02.2014 die unterschiedlichen nationalen Verfahren im Zahlungsverkehr durch EU-weit einheitliche Vorgaben.
 
Daueraufträge Ihre Daueraufträge haben wir bereits für Sie umgestellt.
Online-Überweisungen Für SEPA-Zahlungen teilen Ihnen die Empfänger die erforderliche IBAN mit.
Bestehende Einzugsermächtigungen Hier kommt der Zahlungsempfänger auf Sie zu, um die Umstellung anzukündigen.
Kartenzahlungen Sowohl die Debitkarte, als auch die Kreditkarten (apoGoldenTwin) sind bereits mit dem für SEPA erforderlichen Chip ausgestattet.

Für welche Länder und Währungen gilt SEPA?

Insgesamt 34 europäische Länder nehmen an SEPA teil: Neben den 28 EU-Mitgliedsstaaten sind dies Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und die Schweiz. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die SEPA-Verfahren ausschließlich für Zahlungen in der Währung "Euro" genutzt werden können.
 
  18 Euro-Staaten 28 EU-Staaten 31 EWR-Staaten 34 SEPA-Staaten
Belgien x x x x
Bulgarien   x x x
Dänemark   x x x
Deutschland x x x x
Estland x x x x
Finnland x x x x
Frankreich x x x x
Griechenland x x x x
Großbritannien   x x x
Irland x x x x
Island     x x
Italien x x x x
Kroatien   x x x
Lettland x x x x
Liechtenstein     x x
Litauen x x x x
Luxemburg x x x x
Malta x x x x
Monaco       x
Niederlande x x x x
Norwegen     x x
Österreich x x x x
Polen   x x x
Portugal x x x x
Rumänien   x x x
San Marino x     x
Schweden   x x x
Schweiz       x
Slowakei x x x x
Slowenien x x x x
Spanien x x x x
Tschechien   x x x
Ungarn   x x x
Zypern (nur griechischer Teil) x x x x

EU-Beschlüsse: Einführung und Verlängerungsfrist

SEPA („Single Euro Payments Area“) steht für die Entwicklung eines grenzüberschreitend einheitlichen bargeldlosen Zahlungsverkehrs im EURO-Raum mit dem Ziel, dass Euro-Zahlungen europaweit einheitlich auf die gleiche effiziente und kostengünstige Art und Weise abgewickelt werden können.

Mit Verabschiedung der EU-Verordnung Nr. 260/2012 wurde am 14. März 2012 im Europäischen Parlament und Rat die endgültige Abschaltung der bisherigen nationalen Instrumente zum 01.02.2014 beschlossen.

Die wesentlichen allgemeinen Vorteile für die Einführung europaweiter, einheitlicher Infrastrukturen und Standards sind Steigerung der Effizienz, Synergien, Kosteneinsparungen und Erhöhung von Umsatzpotentialen.

SEPA-Überweisung im Vergleich zur EU-Standardüberweisung



Die SEPA-Überweisung orientiert sich an der bereits 2003 eingeführten EU-Standardüberweisung. Wie bei dieser erfolgt die Identifizierung der Konten von Auftraggeber und Begünstigtem über IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code). Die Dauer von der Antragsannahme bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers darf maximal einen Bankarbeitstag (bei beleghafter Beauftragung maximal zwei Bankarbeitstage) betragen.

Im Gegensatz zur EU-Standardüberweisung mit einer Obergrenze von 50.000 Euro gibt es bei der SEPA-Überweisung kein Betragslimit. Die rechtliche Grundlage für die SEPA-Überweisung ist durch EU-Richtlinie 97/5/EG (Überweisungsgesetz in §§ 675 ff. BGB) gegeben.

Mit Umsetzung der im März 2012 verabschiedeten EU-Verordnung Nr. 260/2012 ist seit dem 01.02.2016 bei Zahlungen innerhalb der SEPA-Teilnehmerländer nur die IBAN erforderlich (IBAN only).

Meldepflicht von grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungen

Durch die Deutsche Bundesbank wurde festgelegt, dass grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen ab 12.500 Euro, vom Überweisenden selbst direkt mit dem Vordruck „Anlage Z4 zur AWV“ der Deutschen Bundesbank zu melden sind.

Seit wann gibt es SEPA?

Europaweiter Starttermin für SEPA-Überweisungen war der 28. Januar 2008. Die apoBank war eine der ersten Banken, die ihren Kunden vollumfänglich SEPA-Zahlungen ermöglichte.

Was Sie zum Einreichen einer Einzel-Lastschrift benötigen



Für die Einreichung von Einzel-Lastschriften in der neuen Online-Filiale der apoBank benötigen Sie folgendes:
  1. Gläubiger-ID
    Ihre Gläubiger-ID müssen Sie als Lastschrifteinreicher (Zahlungsempfänger) einmalig bei der zuständigen Zentralbank beantragen. Die Seite der Deutschen Bundesbank können Sie unter https://extranet.bundesbank.de/scp/ aufrufen.
  2. Bitte Inkassovereinbarung aufrufen
  3. Bitte ausfüllen und an uns zurücksenden

In der "Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch SEPA-Lastschriften" tragen Sie nun Ihre persönliche Gläubiger-ID, Zahlungsempfänger (Kontoinhaber) und Kundenstammnummer, Ort und Datum ein und drucken das Dokument aus. Bitte unterschreiben Sie die Vereinbarung auf der zweiten Seite.

Senden Sie nun das unterzeichnete Dokument an:

Deutsche Apotheker- und Ärztebank
Zentrales Servicezentrum
30135 Hannover

 

Prozessablauf der SEPA Lastschrift

Die folgende Grafik beschreibt den Prozess der SEPA Basis - Lastschrift.
 

Wesentliche Merkmale/Elemente der SEPA Lastschrift

Europaweite Nutzung (siehe teilnehmende SEPA-Staaten)
Verwendung von IBAN und BIC
Exaktes Fälligkeitsdatum (D=Due Date)
Keine Betragsgrenze
Eindeutige Identifikation des Lastschrifteneinreichers/Zahlungsempfängers (Gläubiger-ID)
SEPA Mandatseinholung des Zahlungsempfängers beim Zahlungspflichtigen
Vorankündigung (Prenotification; z. B. Rechnung, Mitteilung) mindestens 14 Tage vor Belastung

Mindestvorlagefristen bei der Zahlstelle:
  • 1 Tag vor Fälligkeit für Einmal-,  Erstlastschriften und Folgelastschriften
Widerspruchsfristen:
  • 8 Wochen (ab Kontobelastung),
  • 13 Monate bei Lastschrift ohne gültiges Mandat
Das Mandat erlischt nach 36 Monaten Inaktivität und muss erneuert werden
Verwendungszwecklänge: 140 Zeichen
Die Einreichung muss elektronisch erfolgen

Der Weg zur Gläubiger-ID

Die Gläubiger-ID muss vom Lastschrifteinreicher (Zahlungsempfänger) bei seiner zuständigen Zentralbank (in Deutschland ist das die Deutsche Bundesbank) beantragt werden. Auf der Seite https://extranet.bundesbank.de/scp/ können Sie Ihre persönliche Gläubiger-ID beantragen.

Das SEPA Lastschriftmandat

Freie Fahrt mit SEPA haben Einzugsermächtigungen, die Ihnen bereits schriftlich vorliegen und die den Namen, die Adresse und Kontoverbindung, sowie die Original-Unterschrift des Zahlungspflichtigen oder des Kontoinhabers enthalten. Sie werden als SEPA-Lastschriftmandate anerkannt.

Vor dem ersten Einzug per SEPA-Lastschrift informieren Sie bitte alle Zahlungspflichtigen frühzeitig über den Wechsel des Einzugsverfahrens. Wichtig ist auch, dass der Zahlungspflichtige Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer sowie die von Ihnen frei wählbare, sogenannte Mandatsreferenz (z.B. Kundennummer) der Zahlung erhält.

Beispiel-Formulare für SEPA-Lastschriftmandate Dem Zahlungspflichtigen ist (unter Einhaltung der Fristen – siehe oben) die Umdeutung vor Ersteinzug mitzuteilen. Hierbei ist dem Zahlungspflichtigen mindestens die Gläubiger-ID, die Mandatsreferenz und der Betrag anzuzeigen.

Einreichungsfristen für Lastschriften

SEPA-Basis-
Lastschriften
  • frühestens 14 Kalendertage vor Lastschriftfälligkeit und
  • bei Erst- und Einmallastschriften spätestens zwei Geschäftstage (bis 15:00 Uhr)
  • bei Folgelastschriften spätestens zwei Geschäftstage vor Lastschriftfälligkeit (bis 15:00 Uhr)
SEPA-Firmen-
Lastschriften
  • frühestens 14 Kalendertage vor Lastschriftfälligkeit und
  • bei Erst- und Einmallastschriften sowie Folgelastschriften spätestens zwei Geschäftstage vor Lastschriftfälligkeit (bis 15:00 Uhr)