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9. Februar 2011 - Neue Zuschlagsregelungen für Kooperationen

Förderung intensiver ärztlicher Zusammenarbeit im Mittelpunkt

Für kooperierende Mediziner ändern sich zur Jahresmitte die Honorarregelungen für gemeinsam erbrachte Leistungen. Die Deutsche Apotheker- und Ärzebank (apoBank) dokumentiert, wie die Zuschläge zum Regelleistungsvolumen für Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ab dem 1. Juli 2011 neu berechnet werden.

Fachübergreifende BAGs und MVZs

Zur Förderung der kooperativen Berufsausübung erhalten fachübergreifende BAGs und MVZs auch heute schon einen Kooperationszuschlag zum Regelleistungsvolumen. Dieser bemisst sich bislang danach, wie viele verschiedene Fachrichtungen an der Kooperation beteiligt sind. Unerheblich ist dabei, ob Patienten tatsächlich von mehreren Ärzten gemeinsam behandelt werden. Ab dem 1. Juli wird sich dieser Zuschlag am so genannten Kooperationsgrad orientieren. Mit anderen Worten: Je intensiver die ärztliche Zusammenarbeit, desto höher wird zukünftig der Zuschlag ausfallen. Die neue Regelung soll somit Kooperationen fördern, die tatsächlich eine gemeinsame, fachübergreifende Patientenversorgung bieten.

Der Kooperationsgrad (KG) berechnet sich wie folgt:

Kooperationsgrad-Formel

Kooperationsgrad (in %) Anpassungsfaktor (in %)
0 bis unter 10
0
10 bis unter 15
10
15 bis unter 20
15
20 bis unter 25
20
25 bis unter 30
25
30 bis unter 35
30
35 bis unter 40
35
40 und größer
40

Der Zuschlag zum Regelleistungsvolumen (Anpassungsfaktor) ist gemäß nebenstehender Tabelle definiert.

Beispiel:
Ein MVZ mit zwei Ärzten verzeichnete im Vorjahresquartal insgesamt 2.000 Behandlungsfälle. Arzt 1 behandelte 1.500 Patienten; Arzt 2 behandelte 1.300 Patienten. Davon wurden 800 Patienten von beiden Ärzten behandelt. Diese zählen nur einmal als Behandlungsfall.

Der KG beträgt somit 40 Prozent:

Kooperationsgrad-Formel

Hieraus ergibt sich ein Zuschlag bzw. Anpassungsfaktor von 40 Prozent.

Fach- und schwerpunktgleiche BAGs

In Abgrenzung zu fachübergreifenden Kooperationen erhalten fach- und schwerpunktgleiche BAGs und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe einen pauschalen Aufschlag: Ist eine Kooperation nicht standortübergreifend aufgestellt, erhöht sich das Regelleistungsvolumen, so wie es bereits heute der Fall ist, um 10 Prozent. Ist sie standortübergreifend organisiert, erhält sie nur dann einen Zuschlag von 10 Prozent, wenn der Kooperationsgrad mindestens 10 Prozent beträgt.

Zusammenfassung

Die Neuregelung wird sich positiv auf kleinere MVZs und BAGs auswirken, deren Ärzte intensiv kooperieren. Negativ auswirken werden sich die neuen Regelungen insbesondere auf große MVZs, wenn diese eine Vielzahl verschiedener Fachrichtungen vereinen, aber nur wenige Patienten fachübergreifend behandeln.

 

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