9. Februar 2011 - Neue Zuschlagsregelungen für Kooperationen
Förderung intensiver ärztlicher Zusammenarbeit im Mittelpunkt
Für kooperierende Mediziner ändern sich zur Jahresmitte die Honorarregelungen für gemeinsam erbrachte Leistungen. Die Deutsche Apotheker- und Ärzebank (apoBank) dokumentiert, wie die Zuschläge zum Regelleistungsvolumen für Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ab dem 1. Juli 2011 neu berechnet werden.
Fachübergreifende BAGs und MVZs
Zur Förderung der kooperativen Berufsausübung erhalten fachübergreifende BAGs und MVZs auch heute schon einen Kooperationszuschlag zum Regelleistungsvolumen. Dieser bemisst sich bislang danach, wie viele verschiedene Fachrichtungen an der Kooperation beteiligt sind. Unerheblich ist dabei, ob Patienten tatsächlich von mehreren Ärzten gemeinsam behandelt werden. Ab dem 1. Juli wird sich dieser Zuschlag am so genannten Kooperationsgrad orientieren. Mit anderen Worten: Je intensiver die ärztliche Zusammenarbeit, desto höher wird zukünftig der Zuschlag ausfallen. Die neue Regelung soll somit Kooperationen fördern, die tatsächlich eine gemeinsame, fachübergreifende Patientenversorgung bieten.
Der Kooperationsgrad (KG) berechnet sich wie folgt:

| Kooperationsgrad (in %) |
Anpassungsfaktor (in %) |
| 0 bis unter 10 |
0 |
| 10 bis unter 15 |
10 |
| 15 bis unter 20 |
15 |
| 20 bis unter 25 |
20 |
| 25 bis unter 30 |
25 |
| 30 bis unter 35 |
30 |
| 35 bis unter 40 |
35 |
| 40 und größer |
40 |
Der Zuschlag zum Regelleistungsvolumen (Anpassungsfaktor) ist gemäß nebenstehender Tabelle definiert.
Beispiel:
Ein MVZ mit zwei Ärzten verzeichnete im Vorjahresquartal insgesamt 2.000 Behandlungsfälle. Arzt 1 behandelte
1.500 Patienten; Arzt 2 behandelte 1.300 Patienten. Davon wurden 800 Patienten von beiden Ärzten behandelt. Diese zählen nur einmal als Behandlungsfall.
Der KG beträgt somit 40 Prozent:

Hieraus ergibt sich ein Zuschlag bzw. Anpassungsfaktor von 40 Prozent.
Fach- und schwerpunktgleiche BAGs
In Abgrenzung zu fachübergreifenden Kooperationen erhalten fach- und schwerpunktgleiche BAGs und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe einen pauschalen Aufschlag: Ist eine Kooperation nicht standortübergreifend aufgestellt, erhöht sich das Regelleistungsvolumen, so wie es bereits heute der Fall ist, um 10 Prozent. Ist sie standortübergreifend organisiert, erhält sie nur dann einen Zuschlag von 10 Prozent, wenn der Kooperationsgrad mindestens 10 Prozent beträgt.
Zusammenfassung
Die Neuregelung wird sich positiv auf kleinere MVZs und BAGs auswirken, deren Ärzte intensiv kooperieren. Negativ auswirken werden sich die neuen Regelungen insbesondere auf große MVZs, wenn diese eine Vielzahl verschiedener Fachrichtungen vereinen, aber nur wenige Patienten fachübergreifend behandeln.
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