Reichsheimstättenvermerk
Ist eine Verfügungsbeschränkung. Erstrangig (in Abt. II des Grundbuchs) eingetragen. Grundstücke, die vom Ausgeber (staatliche Stellen) nach Reichsheimstättengesetz zur Heimstätte erklärt wurden. Eingetragen wird auch der Erwerbspreis des Bodens. Bestimmte Rechtshandlungen sind von der Zustimmung der Ausgeberin abhängig, z. B. bei Belastung. Dafür besteht ein gewisser Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück.
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