Löschungsvormerkung
(bzw. gesetzlicher Löschungsanspruch)Gleich- oder nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger können vom Eigentümer eines Grundstücks verlangen, daß ihnen gleich- oder vorrangige Hypotheken oder Grundschulden gelöscht werden, wenn der Eigentümer sie erwirbt.Bei Grundpfandrechten, die nach dem 01. Januar 1978 eingetragen worden sind, besteht gesetzlicher Löschungsanspruch.
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