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Erhaltungsaufwand

Dazu zählen grundsätzlich die Aufwendungen, die die Wesensart des Grundstücks nicht verändern, das Grundstück im ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren. Auch wenn nicht alle drei Voraussetzungen zusammen vorliegen, kann Erhaltungsaufwand in Betracht kommen. Insbesondere gehören zum Erhaltungsaufwand die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung, z. B. Austausch von Fenstern (Holz gegen Aluminiumrahmen, Einfach- gegen Doppelverglasung), Umstellung einer Heizungsanlage (Koks auf Gas), Umdeckung des Dachs.

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