Eintragungsbewilligung
(notarielle Beglaubigung notwendig). Zur Eintragung in das Grundbuch bedarf es neben dem Eintragungsantrag der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Das ist nicht immer der Eigentümer. Dasselbe gilt für die Löschung eines Rechts. Bei der Löschung einer Hypothek oder Grundschuld ist auch die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Bei einem Briefrecht muß auch der Brief vorgelegt werden.
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